Die Anti-Doping-Behörde hat ein Problem; Zum einen möchte man die Gesundheit der Sportler und die Fairness im Sport erhalten, zum anderen sind bestimmte Sportler auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, weil eine Krankheit vorliegt, die eine solche medizinische Behandlung zeitweise oder dauerhaft notwendig macht. Hier sind insbesondere Asthmakranke zu nennen, deren Medikamente sämtlich auf der Dopingliste stehen.
Hier ist der Trainer und der Sportler in der Pflicht sich zu informieren. Bei jeder Behandlung muss der Arzt gefragt werden, ob das Mittel auf der Dopingliste steht. Ist dies der Fall, so muss der Sportler eine Genehmigung bei der NADA beantragen. Im Zweifel muss eine Anfrage an die NADA gestellt werden. Dies ist Aufgabe des Bogenschützen, da sonst ein Dopingverstoß vorliegt!
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
In Fällen von Medikamenteneinnahme muss für den Sportler ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung (TUE oder ATUE) bei der NADA gestellt werden.
Bei Asthmamitteln, die Formoterol, Slmerterol, Salbutamol, Terbutalin oder Kortision zur Inhalation enthalten, reicht bei Athleten bis zum 15. Lebensjahr und solchen, die keinem Testpool angehören, bei einem Start in Deutschland ein Attest des behandelnden Arztes.
Bei Wettkampfkontrollen sollte eine Kopie des Attestes dem Kontrollformular beigefügt werden. Auf die Einnahme weiterer Medikamente muss bei der Kontrolle exakt hingewiesen werden. Am besten legt sich der Sportler ein kleines Kärtchen mit den notwendigen Medikamenten an, die er bei der Anmeldung und bei Nachfragen vorlegen kann.
Vor internationalen Starts muss eine ATUE bei der NADA oder dem internationalen Verband eingeholt werden.
Bei Erkrankungen muss der Hausarzt darauf hingewiesen werden, wenn man Leistungssportler ist und dem Doping-Kontrollsystem unterliegt. Sollte dieser sich nicht mit der NADA-Liste auskennen, so ist der Mannschaftsarzt zu konsultieren oder direkt eine Anfrage an die NADA zu stellen.
Dies trifft vor allem dann zu, wenn das verordnete Medikament nicht auf der Beispielliste der NADA aufgeführt ist.
Hinweis:
Auch der Trainer des Sportlers unterliegt den Anti-Doping-Richtlinien. Führt der Trainer während des Wettkampfes Medikamente mit sich, die auf der Dopingliste stehen, kann der Sportler hierfür auch ohne positiven Befund mit einem Dopingvergehen bestraft werden.
Dies bedeutet im Klartext: Ist ein Trainer asthmakrank, oder muss er wegen sonstiger Krankheiten ständig Medikamente bei sich führen, so muss er dies ebenfalls glaubhaft nachweisen, z. B. durch ein Attest des behandelnden Arztes.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Dopingkontrollen nicht umgangen werden können, indem der Sportler Dopingmittel von seinem Trainer oder einer Vertrauensperson aufbewahren lässt. Gibt es begründete Zweifel der Kontrolleure, wird ein Dopingverfahren gegen den Sportler und Trainer eingeleitet.
Ausnahmegenehmigung für Beta-Blockern
Im Bereich des DSB wird seit September 2011 eine Ausnahmegenehmigung für die Einnahme von Beta-Blockern erteilt. Über diese Ausnahmeregelung wurde sich am Rande der Deutschen Meisterschaft in Garching mit Vertretern des DSB, der NADA (Nationale Antidoping Agentur) und des Internationalen Schießsportverbandes (ISSF) entschieden.
Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn:
- der Sportler über 40 Jahre alt ist,
- der Sportler keinem Testing-Pool (RTP, NTP oder ATP) angehört (spricht Leistungsschütze ist),
- der Sportler nicht international aktiv ist,
- und medizinisch die Einnahme von Beta-Blockern indiziert ist.
Medizinisch indiziert ist danach die Einnahme von Beta-Blockern, wenn
- ein ärztliches Attest vorliegt,
- der Arzt schriftlich die Anamnese (Krankheitsgeschichte) festhält,
- und darin begründet ist, warum Ersatzpräparate nicht eingesetzt werden können.
Ein nachträgliches Einreichen der Unterlagen ist nicht gestattet!