Das Waffengesetz

von bogenundpfeile.de

Tipps & Tricks, Ratgeber und Kaufberater für den Bogensport

Werbung*

Zum 01.04.2008 wurde das Waffengesetz überarbeitet und europäischen Normen angepasst. Diese Änderungen betreffen vor allem Messer mit zwei Schneiden, Klingen von übermäßiger Größe (mehr als 12 cm) und Spielzeugwaffen, die von einer „echten“ Waffe nicht zu unterscheiden sind.

Das Waffengesetz und die Waffenverordnung behandeln alle Details, die für den Bogenschützen und für den Bürger (z. B. beim Umgang mit Feuerwerkskörpern) zu beachten sind. Das Waffengesetz gilt für Jedermann und damit auch für den Bogenschützen. Für den Bereich der Sportschützen mit Pistole und Gewehr hat das Waffengesetz sehr hohe Anforderungen an den Sportler, der Bogenschütze ist von diesen Dingen jedoch weitgehend ausgenommen.

Das Waffengesetz und Bogenschießen

Das Waffengesetz ist in das Gesetz (WaffG) und die Waffenverordnung (WaffVO) aufgesplittet. Das Waffengesetz ist sehr scharf und verlangt zum Führen von Waffen z. B. eine bestimmte Erlaubnis oder besondere Schießplätze oder Eignungen. Der Bogen ist von den scharfen Bestimmungen des Waffengesetzes nicht betroffen:

Zitat Anlage 2 (zu §2 Abs 2 bis 4) des Waffengesetzes:

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1:

Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

2.

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

Alle Bogenarten (nicht Armbrüste) gehören in diese Definition Nr. 2, da zwar sehr wohl ein fester Körper (der Pfeil) verschossen wird. Der Bogen kann aber (im Gegensatz zur Armbrust) keine Energie speichern.

In der Anlage 1 zu §1 Abs4 steht es noch genauer:

1.2.2

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Anmerkung z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.

Zum guten Abschluss noch der §42a, der ja auch für das Bogenschießen gilt:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.

Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.

für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Der Bogen ist in die Gruppe „Sportgerät“ einzusortieren. Der Bogen ist demnach nicht waffenscheinpflichtig und unterliegt damit nicht den ganzen Restriktionen des Waffengesetzes oder der Waffenverordnung.

Allerdings ist dies kein Freibrief. Der Bogen ist eine Waffe, allerdings keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz und darf zu „Sportzwecken“ benutzt werden. Wer auf einer belebten Wiese mit Pfeil und Bogen schießt, ohne notwendige Sicherungsmaßnahmen und Absperrungen aufzubauen, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Persönlich halte ich ein solches Verhalten für „Grobe Fahrlässigkeit“ und kann nur hoffen, dass den umstehenden Personen nix passiert und dass die Polizei dem Bogenschützen den Bogen abnimmt.

Aber auf freien Wiesen und im Wald darf mit der Erlaubnis des Grundstückeigentümers und der notwendigen Sorgfalt geschossen werden.